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BAFA- und KfW-Förderung 2027: Was sich ändert

Zum 1. Januar 2027 gibt es keine neue Förderreform. Die Änderungen für 2027 stehen schon in den Richtlinien, die seit dem 21. Juli 2026 gelten. Der wichtigste Termin ist der 1. Februar 2027: Dann sinkt bei der KfW-Heizungsförderung der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozentpunkte, und die Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohnung sinkt von 28.000 auf 27.250 Euro. Im ersten Quartal 2027 sollen außerdem neue Regeln für Wärmepumpen und ein Bonus für die Dämmung sehr schlechter Häuser kommen. Für Dämmung und Fenster beim BAFA bleiben die Sätze gleich.

Stand: 23. Oktober 2026. Grundlage sind die Förderrichtlinien BEG Einzelmaßnahmen und BEG Wohngebäude vom 17. August 2026, das KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026) und die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums (Stand 14. Oktober 2026). Maßgeblich ist immer die Fassung, die am Tag des Antrags gilt.

Was ändert sich wann?

AbWas sich ändert
1. Januar 2027Keine Änderung der Fördersätze. Die Richtlinie für die geförderte Energieberatung (iSFP) läuft nach heutigem Stand zum 31. Dezember 2026 aus, eine Nachfolge ist noch nicht bekannt.
1. Februar 2027Heizungsförderung: Klimageschwindigkeitsbonus 12 statt 16 Prozentpunkte, Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohnung 27.250 statt 28.000 Euro
Voraussichtlich 1. Quartal 2027Wärmepumpen: Grundförderung 15 Prozent, plus 15 Prozentpunkte, wenn das Gerät aus der EU stammt. Neuer Bonus von 5 Prozentpunkten für die Dämmung sehr ineffizienter Häuser. Keine Förderung mehr für einen neuen Wärmeerzeuger, wenn im Haus schon eine erneuerbare Heizung läuft, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde.
1. August 2027Klimageschwindigkeitsbonus 8 Prozentpunkte, Obergrenze 26.500 Euro

Ein genaues Datum für die Neuerungen im ersten Quartal hat das Ministerium noch nicht genannt. Die Regeln dafür stehen bereits in den Richtlinien.

Heizungstausch: Warum der Antrag vor dem 1. Februar zählt

Bei der Heizungsförderung der KfW (Programm 458) entscheidet das Datum, an dem Sie den Antrag stellen. Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt für selbst nutzende Eigentümer, die eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen oder eine funktionierende Gas- oder Biomasseheizung, die beim Antrag seit mindestens 20 Jahren in Betrieb ist. Er sinkt in Stufen:

AntragKlimageschwindigkeitsbonusHöchstgrenze förderfähige Kosten erste Wohnung
bis 31. Januar 202716 Prozentpunkte28.000 €
1. Februar bis 31. Juli 202712 Prozentpunkte27.250 €
1. August 2027 bis 31. Januar 20288 Prozentpunkte26.500 €
1. Februar bis 31. Juli 20284 Prozentpunkte25.750 €
ab 1. August 2028entfällt25.000 €

Unverändert bleiben die Grundförderung von 30 Prozent (für Wärmepumpen siehe unten) und der Einkommensbonus für selbst nutzende Eigentümer: 40 Prozentpunkte bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Punkte bis 40.000 Euro und 10 Punkte bis 50.000 Euro. Mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, das im Haushalt gemeldet ist und für das Kindergeld bezogen wird, wird das Einkommen pauschal um 10.000 Euro niedriger angesetzt. Zusammen gibt es höchstens 70 Prozent, bei einem Einkommen bis 30.000 Euro (mit Kind bis 40.000 Euro) höchstens 80 Prozent.

Rechenbeispiel: Ein Ehepaar in Kerpen ersetzt seine funktionierende Ölheizung durch eine Wärmepumpe für 30.000 Euro. Das Einkommen liegt über 50.000 Euro, einen Einkommensbonus gibt es also nicht.

  • Antrag im Januar 2027: 30 + 16 = 46 Prozent von 28.000 Euro = 12.880 Euro
  • Antrag im Februar 2027: 30 + 12 = 42 Prozent von 27.250 Euro = 11.445 Euro

Der Unterschied liegt bei 1.435 Euro. Sollte die neue Wärmepumpen-Regel aus dem ersten Quartal schon gelten und das Gerät nicht aus der EU stammen, wären es nur noch 15 + 12 = 27 Prozent, also 7.357,50 Euro.

Wichtig: Vor dem Antrag braucht es einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Heizungsbauer, der unter der Bedingung der Förderzusage steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt. Ein Auftrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn, dann gibt es keinen Zuschuss mehr. Wer bis Ende Januar beantragen will, sollte also jetzt Angebote einholen. Für die Wärmepumpe brauchen Sie außerdem eine Heizlastberechnung, damit das Gerät richtig ausgelegt wird.

Was ändert sich für Wärmepumpen?

Laut Richtlinie sinkt die Grundförderung für elektrische Wärmepumpen voraussichtlich im Laufe des ersten Quartals 2027 von 30 auf 15 Prozent. Für Geräte aus der EU (und assoziierten Märkten) kommt ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten dazu, dann bleibt es bei 30 Prozent. Ein Starttermin und die Regeln für den Herkunftsnachweis stehen noch nicht fest.

Ebenfalls ab dem ersten Quartal 2027: Läuft im Haus bereits eine erneuerbare Heizung, zum Beispiel eine Wärmepumpe, Pelletheizung oder Solarthermie, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, oder ist das Haus an ein Wärmenetz angeschlossen, wird ein neuer Wärmeerzeuger nicht mehr gefördert. Wer in einer Hybridanlage den Gas- oder Ölkessel durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger ersetzt, bekommt weiter Förderung. Wird eine erneuerbare Heizung ersetzt, die vor 2008 in Betrieb ging, zählen nur 25 Prozent der Kosten als förderfähig.

Was Wärmepumpen im Altbau kosten und wann sie funktionieren, steht im Beitrag Wärmepumpe im Altbau.

Dämmung und Fenster: gleiche Sätze, neuer WPB-Bonus

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beim BAFA, also Dämmung, Fenster und Türen, bleibt die Grundförderung von 15 Prozent auch 2027. Förderfähig sind bis zu 30.000 Euro pro Jahr für die erste Wohnung, mit einem geförderten Sanierungsfahrplan bis zu 60.000 Euro.

Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gibt es seit Juli 2026 nur noch auf den Teil der Kosten, der über 30.000 Euro liegt, beim Haus mit einer Wohnung. Kosten aus mehreren Anträgen werden nicht zusammengezählt. Was das bei neuen Fenstern bedeutet, steht im Beitrag Förderung für neue Fenster 2027.

Neu ist voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 der WPB-Bonus. Er bringt 5 Prozentpunkte mehr für die Dämmung von Häusern mit sehr hohem Energiebedarf, mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr oder Klasse H im Bedarfsausweis. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Dämmung Teil eines geförderten Sanierungsfahrplans ist. Eine Mindestsumme gibt es nicht, der Bonus gilt für höchstens drei Anträge. Für Fenster gibt es ihn nicht. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum WPB-Bonus.

Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten werden weiter mit 50 Prozent gefördert, beim Ein- und Zweifamilienhaus bis 5.000 Euro förderfähige Kosten.

Sanierungsfahrplan: Richtlinie endet Ende 2026

Die geförderte Energieberatung für Wohngebäude, über die der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) mit 50 Prozent bezuschusst wird, beruht auf einer Richtlinie, die nach ihrem Wortlaut zum 31. Dezember 2026 endet. Eine Verlängerung oder Nachfolgeregelung hat das Ministerium bis heute nicht veröffentlicht. Im Haushaltsentwurf 2027 sinkt der Posten „Beratung Energieeffizienz“, aus dem auch die geförderte Energieberatung bezahlt wird, von rund 196 auf rund 162 Millionen Euro.

Maßgeblich ist der Tag des Antrags. Wer einen Sanierungsfahrplan plant, sollte die Beratung deshalb möglichst noch 2026 beantragen. Der Zuschuss beträgt derzeit 50 Prozent des Honorars, höchstens 650 Euro beim Ein- und Zweifamilienhaus. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Sanierungsfahrplan im Rhein-Erft-Kreis.

Steuerbonus und Komplettsanierung

Der Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35c Einkommensteuergesetz gilt nach heutigem Stand auch 2027 unverändert: 20 Prozent der Kosten, verteilt auf drei Jahre, höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt. Die Maßnahme muss vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Zuschuss und Steuerbonus gibt es nicht für dieselbe Maßnahme. Welcher Weg mehr bringt, steht im Beitrag Steuerbonus oder Förderung.

Bei der Komplettsanierung zum Effizienzhaus über die KfW (Programm 261) gelten die im Juli 2026 gesenkten Tilgungszuschüsse auch 2027. Voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 sind die Kosten einer neu eingebauten Wärmepumpe dort nur noch förderfähig, wenn sie aus der EU stammt.

Ist die Förderung 2027 sicher?

Ganz sicher ist sie nie. Jede Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass Haushaltsmittel vorhanden sind. Der Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 sieht für die Gebäudeförderung allerdings etwas mehr Geld vor als 2026, rund 12,6 Milliarden Euro. Der Bundestag soll am 27. November 2026 abschließend über den Haushalt abstimmen, danach ist der Bundesrat am Zug. Einen Antragsstopp hat die Bundesregierung nicht angekündigt.

Häufige Fragen

Wird die Heizungsförderung 2027 gekürzt?

Die Grundförderung von 30 Prozent bleibt. Ab dem 1. Februar 2027 sinken aber der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozentpunkte und die Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohnung von 28.000 auf 27.250 Euro. Für Wärmepumpen, die nicht aus der EU stammen, soll die Grundförderung voraussichtlich im ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent sinken.

Zählt das Datum des Antrags oder des Einbaus?

Für die Höhe der KfW-Heizungsförderung zählt das Datum der Antragstellung. Der Vertrag mit dem Heizungsbauer muss vorher mit einer Bedingung zur Förderzusage geschlossen sein.

Ab wann gilt die neue Förderung für Wärmepumpen?

Laut Förderrichtlinie im Laufe des ersten Quartals 2027. Ein genaues Datum und die Regeln für den Nachweis, dass eine Wärmepumpe aus der EU stammt, stehen noch nicht fest. Bis dahin gilt die Grundförderung von 30 Prozent für alle Wärmepumpen.

Gibt es den Zuschuss für den Sanierungsfahrplan 2027 noch?

Das ist offen. Die Richtlinie für die geförderte Energieberatung endet nach ihrem Wortlaut am 31. Dezember 2026, eine Nachfolge war am 23. Oktober 2026 nicht veröffentlicht. Wer sicher gehen will, beantragt die Beratung noch 2026.

Ändert sich der Steuerbonus für Sanierungen 2027?

Nach heutigem Stand nicht. Der Steuerbonus nach § 35c EStG gilt 2027 unverändert mit 20 Prozent der Kosten über drei Jahre und höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt, für Maßnahmen, die vor 2030 abgeschlossen sind.

Förderung 2027 im Rhein-Erft-Kreis

Ob in Kerpen, Erftstadt oder Bergheim: Wer 2027 die Heizung tauschen oder dämmen will, sollte jetzt planen. Beim Heizungstausch bringt ein Antrag bis Ende Januar mehr Zuschuss, beim Sanierungsfahrplan ist offen, ob es den Zuschuss nach dem Jahreswechsel noch gibt. Wir prüfen Ihre Angebote auf die Förderbedingungen, rechnen den Zuschuss für Ihren Fall durch und stellen als Energieeffizienz-Experten die Anträge.

Heizung oder Dämmung für 2027 geplant?

Wir sagen Ihnen, welche Förderung für Ihr Vorhaben in Frage kommt und bis wann Sie den Antrag stellen sollten.

Fördermittelberatung anfragen

Quellen

  • BMWE, Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 – Nr. 5.3, 8.3.1, 8.4.1 bis 8.4.7 (bundesanzeiger.de), abgerufen am 22.10.2026
  • BMWE, Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude vom 17. August 2026, BAnz AT 02.09.2026 B1 (bundesanzeiger.de), abgerufen am 22.10.2026
  • KfW, Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Stand 09/2026 (kfw.de), abgerufen am 22.10.2026
  • BMWE, FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, Stand 14.10.2026 (energiewechsel.de), abgerufen am 22.10.2026
  • BAFA, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (bafa.de), abgerufen am 22.10.2026
  • BMWK, Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude vom 31. Mai 2023 (BAnz AT 21.06.2023 B1), geändert am 6. August 2024 (BAnz AT 08.08.2024 B2), Nr. 7.2, 9.1 und 9.2 (bundesanzeiger.de), abgerufen am 22.10.2026
  • Deutscher Bundestag, hib 646/2026 vom 17.08.2026: „Etat 2027: KTF-Ausgaben steigen auf 38,9 Milliarden Euro“ (bundestag.de), abgerufen am 22.10.2026
  • BAFA, Energieberatung für Wohngebäude (bafa.de), abgerufen am 22.10.2026
  • Bundesregierung, Entwurf Haushaltsgesetz 2027, BT-Drs. 21/7300, Wirtschaftsplan Klima- und Transformationsfonds, Titel 686 14 und 893 10, abgerufen am 22.10.2026
  • Deutscher Bundestag, Ablauf der Haushaltsberatungen 2027 (bundestag.de), abgerufen am 22.10.2026
  • § 35c und § 52 Abs. 35a Einkommensteuergesetz (§ 35c, § 52, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 22.10.2026
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