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Kommunale Wärmeplanung 2026: Was der Kabinettsbeschluss für Hausbesitzer bedeutet

Der Wärmeplan Ihrer Stadt entscheidet nicht direkt, welche Heizung Sie einbauen dürfen – er zeigt nur, wo in den kommenden Jahren ein Wärmenetz möglich sein könnte. Am 27. Mai 2026 hat das Bundeskabinett eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) beschlossen, die vor allem kleineren Kommunen ein deutlich vereinfachtes Planungsverfahren erlaubt. Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Rhein-Erft-Kreis ändert sich dadurch an den bestehenden gesetzlichen Fristen nichts – wohl aber daran, wie schnell einzelne Städte im Kreis überhaupt einen belastbaren Wärmeplan vorlegen können.

Was sich konkret geändert hat

Das Wärmeplanungsgesetz gilt seit 2024 bundesweit und verpflichtet alle Kommunen zu einer kommunalen Wärmeplanung, allerdings mit gestaffelten Fristen:

  • Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern: Wärmeplan bis Ende Juni 2026
  • Alle übrigen Kommunen: Wärmeplan bis Ende Juni 2028

An diesen Fristen ändert die Novelle nach jetzigem Stand nichts. Neu ist die sogenannte „kleine Wärmeplanung“: Für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern soll ein deutlich vereinfachtes Verfahren möglich werden, mit dem sich laut Bundesregierung „innerhalb weniger Monate“ ein aussagekräftiger Wärmeplan erstellen lässt – statt des aufwändigeren, mehrjährigen Vollverfahrens für größere Städte.

Wichtig für die Einordnung: Der Beschluss vom 27. Mai 2026 ist ein Kabinettsbeschluss, also ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen, bevor er in Kraft tritt. Ein Inkrafttreten wird derzeit für Ende 2026 angestrebt, ist aber noch nicht endgültig beschlossen.

Was das praktisch für Ihr Haus bedeutet

Ein entscheidender Punkt wird in der öffentlichen Diskussion oft übersehen: Der Wärmeplan selbst begründet keinen Anschluss- oder Benutzungszwang. Er ist zunächst nur eine Planungsgrundlage der Kommune. Ob und wo tatsächlich ein Anschlusszwang an ein Wärmenetz entstehen kann, entscheidet erst eine gesonderte kommunale Satzung – das ist ein zusätzlicher, eigenständiger Schritt.

Für die 19 Städte und Gemeinden, die wir im Rhein-Erft-Kreis betreuen, heißt das konkret: Die Kommunen unterscheiden sich stark in ihrer Einwohnerzahl, und ob eine Stadt für die vereinfachte „kleine Wärmeplanung“ infrage kommt, hängt genau davon ab. Die verlässlichste Auskunft dazu – und zum aktuellen Stand der Planung vor Ort – gibt die jeweilige Stadtverwaltung beziehungsweise das kommunale Klimaschutzmanagement.

Für Ihre eigene Heizungsentscheidung ist der Wärmeplan trotzdem relevant: Er liefert eine erste Orientierung, ob in Ihrer Straße oder Ihrem Quartier mittelfristig ein Wärmenetz realistisch erscheint. Das kann beeinflussen, ob sich eine Übergangslösung oder direkt eine eigene Lösung wie eine Wärmepumpe eher lohnt. Parallel dazu ist das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bereits in Kraft: Nach Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026 haben Bundestag und Bundesrat es im Juli 2026 verabschiedet, seit dem 29. Juli 2026 gilt es. Welche konkreten Auswirkungen es im Einzelfall auf bestehende Regelungen hat, sollte individuell geprüft werden.

Ein Beispiel zur Einordnung

Nehmen wir eine kleinere Gemeinde im Kreis mit rund 12.000 Einwohnern: Sie würde nach dem aktuellen Gesetzentwurf für die vereinfachte „kleine Wärmeplanung“ infrage kommen und müsste keinen vollständigen, mehrjährigen Planungsprozess durchlaufen. Das könnte bedeuten, dass belastbare Aussagen zum möglichen Wärmenetzausbau vor Ort früher vorliegen als bislang zu erwarten war – vorausgesetzt, der Entwurf wird wie geplant von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Für eine größere Stadt im Kreis mit deutlich mehr als 100.000 Einwohnern gilt dagegen weiterhin die reguläre Frist bis Ende Juni 2026.

Was jetzt zu tun ist

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Stadt bereits einen (Entwurfs-)Wärmeplan veröffentlicht hat – viele Kommunen stellen diesen mittlerweile auf der eigenen Website bereit.
  2. Warten Sie bei einer anstehenden Heizungsentscheidung nicht auf den fertigen Wärmeplan. Lassen Sie Ihre individuelle Situation – Gebäudezustand, Heizlast, Sanierungsstand – unabhängig davon mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) einordnen.
  3. Behalten Sie Förderfristen unabhängig von der Wärmeplanung im Blick (siehe dazu unseren Beitrag zur BEG-Förderung 2026).
  4. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Stadtverwaltung nach dem aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung für Ihr Quartier.

Individuelle Einordnung statt Abwarten

Ob sich für Ihr Haus eine Übergangslösung oder direkt eine neue Heizung lohnt, hängt von mehr ab als vom Wärmeplan Ihrer Stadt. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan ordnen wir Ihre Situation ein – unabhängig und auf Ihr Gebäude bezogen.

iSFP im Rhein-Erft-Kreis

Häufige Fragen

Muss ich mich an den Wärmeplan meiner Stadt halten?

Nicht direkt. Der Wärmeplan selbst begründet keinen Anschluss- oder Benutzungszwang. Ein solcher Zwang kann erst entstehen, wenn die Kommune zusätzlich eine eigene Satzung beschließt.

Ab wann gilt die neue „kleine Wärmeplanung“?

Das Bundeskabinett hat die Novelle am 27. Mai 2026 beschlossen. Sie muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Ein Inkrafttreten wird für Ende 2026 angestrebt, ist aber noch nicht endgültig beschlossen.

Für welche Kommunen soll die vereinfachte Wärmeplanung gelten?

Für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern. Sie sollen einen Wärmeplan mit einem vereinfachten Verfahren innerhalb weniger Monate erstellen können, statt des aufwändigeren Vollverfahrens.

Ändern sich die bestehenden Fristen für größere Städte im Rhein-Erft-Kreis?

Nach jetzigem Stand nicht. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihren Wärmeplan weiterhin bis Ende Juni 2026 vorlegen, alle anderen bis Ende Juni 2028.

Was hat der Wärmeplan mit meiner eigenen Heizungsentscheidung zu tun?

Er gibt eine erste Orientierung, ob in Ihrer Straße mittelfristig ein Wärmenetz realistisch ist. Das kann beeinflussen, ob sich eine Übergangslösung oder eine eigene Lösung wie eine Wärmepumpe eher lohnt – eine Einschätzung, die wir im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans für Sie vornehmen.

Was das für den Rhein-Erft-Kreis bedeutet

Ob Erftstadt, Bergheim, Kerpen, Pulheim oder eine der kleineren Gemeinden im Kreis: Die kommunale Wärmeplanung wird in den kommenden Jahren zu einem festen Bezugspunkt für Sanierungs- und Heizungsentscheidungen. Solange der endgültige Gesetzestext und die Wärmepläne der einzelnen Städte noch nicht vorliegen, bleibt die unabhängige Einschätzung des eigenen Gebäudes der verlässlichste erste Schritt. Als Energieberatungsbüro vor Ort begleiten wir Sie dabei – von der Einordnung Ihrer aktuellen Situation bis zur Frage, welche Förderung für Ihr Vorhaben infrage kommt.

Stand: 29. August 2026. Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, FAQ zum Wärmeplanungsgesetz (energiewechsel.de), Kabinettsbeschluss vom 27. Mai 2026; Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Kabinettsbeschluss 13. Mai 2026, verabschiedet von Bundestag/Bundesrat im Juli 2026, in Kraft seit 29. Juli 2026 (GEG-Infoportal des Bundes).

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